Das erweiterte Führungszeugnis allein ist kein Garant für den Kinderschutz, sondern als eines von mehreren Präventionsbausteinen zu nutzen.
Das „Erweiterte Führungszeugnis“ nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) ist ein Auszug aus dem Strafregister und kann von Personen, die in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind, eingeholt werden. Es ist eingeführt worden, um Informationen über Straftatbestände, die besonders für den Kinder- und Jugendschutz relevant sind, einsehen zu können. Mit Hilfe des erweiterten Führungszeugnisses kann ausgeschlossen werden, dass bereits rechtskräftig verurteilte Personen Aufgaben im kinder- und jugendnahen Bereich übernehmen, solange die Tilgungsfrist des Bundeszentralregistergesetzes nicht abgelaufen ist. Wer einen einschlägigen Eintrag im erweiterten Führungszeugnis aus dem § 72a SGB VIII (Achtes Sozial-Gesetzbuch) aufweist, ist für die Kinder- und Jugendarbeit im Sport nicht geeignet.
Ehrenamtlich Tätige sind gebührenbefreit, benötigen hierfür jedoch eine Bescheinigung über ihre ehrenamtliche Tätigkeit vom Verein/Verband. (siehe Vorlage Beantragung polizeiliches Führungszeugnis)
Per Definition gilt auch dann als ehrenamtlich, wenn man als Übungsleiter:in innerhalb der Übungsleiterpauschale verdient.
Wird das Führungszeugnis für eine Tätigkeit im Sportverein im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) benötigt, gilt die Gebührenbefreiung ebenfalls.
Kinder- und Jugendschutz im Sport ist ein gemeinsames Projekt von:
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